Lehrpläne
Lehrpläne
Lehrpläne sind die Grundlage für Planungs- und Unterrichtsprozesse in der Schule. Bedingt durch die zeitliche Gebundenheit an das Jahr der Entstehung sind sowohl die äußere Form als auch die Inhalte für die einzelnen Schulformen durchaus unterschiedlich.
Grundsätzlich gilt aber für alle Lehrpläne, dass einerseits die Abschnitte des allgemeinen Teiles für die Art der Unterrichtsgestaltung von großer Bedeutung sind und andererseits (insbesondere in den Fachlehrplänen, also auch für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport der verantwortlichen Auswahl des Lehrstoffes durch den einzelnen Lehrer/die einzelne Lehrerin eine zentrale Stellung zukommt.
Lehrpläne für Bewegung und Sport von der 1. - 8. Schulstufe
Bewegung und Sport in der Primarstufe
Auf der Webseite des Pädagogik-Pakets gelangen Sie zu den neuen kompetenzorientierten Lehrplänen für die Primarstufe, die aufsteigend ab dem Schuljahr 2023/24 in Kraft treten.
Der neue Lehrplan "Bewegung und Sport" für die Grundschule zeigt auf, wie Bewegung in mehrfacher Hinsicht die köperliche, motorische, soziale, emotionale, motivationale und intellektuelle Entwicklung der Kinder beeinflusst und welchen unverzichtbaren Beitrag Bewegung und Sport zur ganzheitlichen Entwicklung unser Kinder leisten.
Der auslaufende Lehrplan für "Bewegung und Sport" ist mit BGBl. II Nr. 303/2012 veröffentlicht worden.
Aktuelle Verordnung zum Lehrplan Bewegung und Sport in der Grundschule
Bewegung und Sport in der Sekundarstufe I
Auf der Webseite des Pädagogik-Pakets gelangen Sie zu den neuen kompetenzorientierten Lehrplänen für die Sekundarstufe I, die aufsteigend ab dem Schuljahr 2023/24 in Kraft treten.
Sie finden hier die Lehrpläne für den Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport
- in der Mittelschule sowie der allgemein bildenden höheren Schule
- in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sport-Mittelschule)
- in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Ski-Mittelschule)
- im Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sport-Realgymnasium)
Die auslaufenden Lehrpläne für die Sekundarstufe I (BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2017) finden sich unter den nachfolgenden Links:
- Lehrplan Bewegung und Sport in der Mittelschule
- Lehrplan Bewegung und Sport in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sport-Mittelschule)
- Lehrplan Bewegung und Sport in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Ski-Mittelschule)
- Lehrplan Bewegung und Sport in der allgemein bildenden höhern Schule
- Lehrplan Bewegung und Sport im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportrealgymnasium)
Bewegung und Sport in der Polytechnischen Schule (gesamter Lehrplan)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird für die Polytechnische Schule der Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Die Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986, 241/1989, 616/1992 und 576/1994, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
Lehrpläne für Bewegung und Sport ab der 9. Schulstufe
Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 09. August 2016 (BGBl. II Nr.217/2016) wird der neue semestrierte und kompetenzorientierte Lehrplan für Bewegung und Sport in der Sekundarstufe II an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in Kraft gesetzt.
Der Titel, §1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.217/2016 treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der I. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
Der bisher gültige Lehrplan (vom 28. Juli 2006, BGBl. II Nr. 284/2006) für die gesamten Schulformen der Oberstufe läuft entsprechend des Inkrafttretens der Verordnung (BGBL. II Nr.217/2016) aus.
Sportkunde in Realgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung - Oberstufe
Das Ziel des Unterrichts im Gegenstand Sportkunde ist das vertiefte und kritische Verständnis der kulturellen Phänomene Bewegung, Spiel und Sport. Die Schülerinnen und Schüler sollen sportwissenschaftliche Kenntnisse in grundlegender und exemplarisch vertiefter Form erwerben, für die aktive und passive Teilnahme an Bewegung, Spiel und Sport sowie für Planung und Durchführung für sich und andere spezielle Kenntnisse erwerben, die zeitgemäße und zugleich zeitgebundene Bedeutung von Bewegung und Sport und deren vielfältige gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten erkennen, die Grundlagen zum Berufsfeld Bewegung - Sport - Gesundheit - Freizeit erwerben und Möglichkeiten von Berufskarrieren kennen lernen sowie verantwortungsbewusste, problembewusste und vielseitige Handlungsfähigkeit in Bewegung und Sport erwerben.
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 09. August 2016 (BGBl. II Nr. 219/2016) tritt der neue semestrierte und kompetenzorientierte Lehrplan für Sportkunde in den Realgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung für die Oberstufe hinsichtlich der 5. Klassen und 6. Klassen mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft, sofern die Schule in die Regelungen zur Neuen Oberstufe eingestiegen ist.
Für Schulen die entsprechend der Regelungen §132a (1) und (2) SchOG (opt-out) zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Schuljahr 2018/19 mit der 9. Schulstufe in die Regelungen zur Neuen Oberstufe, eintreten, gilt der Lehrplan erst zu dem von der Schule bestimmten Eintrittszeitpunkt.
Bewegung und Sport an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (vormals: Kindergartenpädagogik)
Der Unterrichtsgegenstand heisst "Bewegungserziehung; Bewegung und Sport" und sieht neben den Inhalten zu Bewegung und Sport auch berufskundlichen Lehrstoff (Bewegungserziehung) vor. Das Verhältnis zueinander regeln die Bildungs- und Lehraufgabe und die Didaktischen Grundsätze.
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 27. Juli 2016 (BGBl. II Nr. 204/2016) tritt der neue semestrierte und kompetenzorientierte Lehrplan für die Bundesanstalten für Elementarpädagogik (vormals Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik) hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Bewegung und Sport an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 27. Juli 2016 (BGBl. II Nr. 204/2016) tritt der neue semestrierte und kompetenzorientierte Lehrplan für die Bundesanstalten für Sozialpädagogik hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Bewegung und Sport in der Berufsschule
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 04. August 2016 (BGBl. II Nr. 211/2016) werden die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) erlassen.
Im Rahmenlehrplan für den Lehrberuf wird der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport als Unverbindliche Übung erfasst. Das Stundenausmaß für die Unverbindliche Übung "Bewegung und Sport" beträgt
- an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens 20 bis maximal 40 Unterrichtsstunden je Schulstufe bzw. mindestens zehn bis maximal 20 Unterrichtsstunden je halber Schulstufe,
- lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei bis maximal vier Unterrichtsstunden je Lehrgangswoche.
Der unten angeführte Lehrplan für die Unverbindliche Übung Bewegung und Sport in der Berufsschule wurde aus BGBL.II Nr.211/2016 entnommen.