Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Die nachstehenden Rundschreiben und/oder Erlässe betreffen unmittelbar die Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Sollten Sie Fragen haben oder Regelungen für bestimmte Bereiche nicht kennen, kontaktieren Sie uns doch einfach und schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
§ 13 Schulunterrichtsgesetz
Der § 13 regelt grundsätzlich die Schulveranstaltungen und beinhaltet die Verordnungsermächtigung.
Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
Geregelt wird auch die Frage der Teilnahme vom Schüler/innen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen.
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen bis zu einem Tag und mehrtägige Veranstaltungen und schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen der Schulveranstaltung sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.
Als bewegungserziehliche Schulveranstaltungen kommen Sporttage (Wanderungen) und insbesondere Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen) zur Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler in Betracht.
Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) erneuert das BMBF im Jahr 2014 die "Richtlinien" zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport).
Die Richtlinien sind durch die Direktion im Zusammenhang mit der Planung von Schulveranstaltungen den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit
Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen und bei Bewegungsaktivitäten im Rahmen der schulischen Betreuungsformen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.
Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Schülerunterstützungen für bedürftige Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche, Schüleraustausch usw.) gemäß § 1 Abs. 2 der Schulveranstaltungs-Verordnung 1995 i. d derzeit geltenden Fassung.