Unterricht
Unterricht aus "Bewegung und Sport"
Die nachstehenden Rundschreiben und/oder Erlässe betreffen unmittelbar den Unterricht aus "Bewegung und Sport". Es wird darauf hingewiesen, dass in älteren Rechtsgrundlagen durchaus noch die Bezeichnung "Leibesübungen" für den Unterrichtsgegenstand anzutreffen ist und erst mit allfälligen Novellierungen bzw. Neuveröffentlichungen angepasst wird.
Sollten Sie Fragen haben oder Regelungen für bestimmte Bereiche nicht kennen, kontaktieren Sie uns doch einfach und schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport
Rundschreiben Nr. 22/2019
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 51 SCHUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung und Sport; Schulveranstaltungenverordnung (SchVV), BGBl. Nr. 498/1995 idgF.
Sicherheitserlass
Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrerinnen/Lehrer soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist.
Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, deren Vermittlung von der Lehrerinnen/Lehrern auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005).
Für den Kriterienkatalog für den Bau und Betrieb von schülergerechten Seilgartenanlagen, der als Orientierung für Lehrerinnen und Lehrer gelten soll, wird auf das Kuratorium für alpine Sicherheit verwiesen. Seilgartenanlagen, die den genannten Kriterienkatalog erfüllen, werden in besonderem Maße für Schülerinnen und Schüler empfohlen.
Rechtliche Grundlagen und Sicherheit bei Radausflügen
Das nachfolgende Schreiben fasst die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Radausflügen zusammen.
Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes werden für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen verordnet.
Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. ie geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen
Auf Grund des § 11 Abs. 6 und §18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes in der geltenden Fassung, wird die Teinahme für Schülerinnen und Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, geregelt. Diesbezüglich sind nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Unterricht zu befreien sind.
Grundsatzerlass zum Projektunterricht
Vorrangige Ziele des Projektunterrichtes sind: Autonomes Lernen und Handeln, eigene Fähigkeiten und Bedürfnisse erkennen und weiterentwickeln, Handlungsbereitschaft entwickeln und Verantwortung übernehmen, ein weltoffenes, gesellschaftlich-historisches Problembewußtsein ausbilden, Probleme erkennen, strukturieren und kreative Lösungsstrategien entwickeln, kommunikative und kooperative Kompetenzen sowie Konfliktfähigkeit entwickeln und organisatorische Zusammenhänge begreifen und gestalten.
Dazu gibt es wertvolle Tipps in einer umfangreichen Broschüre des bmukk.
Verordnung die Schulordnung betreffend
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974 (in der geltenden Fassung), wird verordnet:
Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
Daraus folgen eine Reihe von Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler, für Lehrerinnen und Lehrer, aber auch Auflagen an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.